
LSU Deutschlands
February 10, 2025 at 08:01 AM
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität.“ - Bundesverfassungsgericht
„Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.“
Darüber hinaus können sich Betroffene auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes berufen, so die Verfassungsrichter. Intersexuelle Menschen werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.
Wir wissen, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt. Die Haltung von Menschen wie Präsident Trump können wir nicht nachvollziehen.
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