
Mingers.
June 4, 2025 at 09:42 AM
Das Landgericht Köln hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass einer Entrümpelungsunternehmerin kein Anspruch auf Finderlohn oder einen Teilbetrag von über 600.000 Euro zusteht, die ihre Mitarbeiter bei einer Wohnungsentrümpelung entdeckt hatten. Die Klägerin berief sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach alle im Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände mit Beginn der Tätigkeit in ihr Eigentum übergehen sollten. Das Gericht erklärte diese Klausel jedoch für unwirksam, da sie gegen § 308 Nr. 5 BGB verstößt und ein krasses Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Wert der übergehenden Gegenstände besteht. Zudem verneinte das Gericht einen Anspruch auf Finderlohn nach § 971 BGB, da die gefundenen Gegenstände nicht als verloren im rechtlichen Sinne galten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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